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Aktuelles

Am 4. Oktober ist Welttierschutztag

Seit 93 Jahren wird der Welttierschutztag am 04. Oktober 2024 begangen. In Gedenken an Franz von Assisi der für seine Tierpredigten berühmt war und u. a. sagte »Es werden mehrere Jahrtausende von Liebe nötig sein, um den Tieren ihr durch uns zugefügtes Leid heimzuzahlen!«  In diesem Sinne wurde das Qualzucht-Evidenz Netzwerk (QUEN) gegründet und klärt die Bevölkerung über Defektzuchtmerkmale verschiedenster Tierarten aus, bildet Tierärzte fort und erstellt Merkblätter. Letztere sind, wie auch die Datenbank selbst auf der Internetseite Home - QUEN Qualzucht-Database zu finden. Es ist wahrhaftig an der Zeit, dass das Tier mit seinen Bedürfnissen und Gesundheit im Vordergrund steht.

Lehrvideo »Erkennung, Bekämpfung und Umgang mit vergifteten Pferden«

In Sachsen vergiften sich immer wieder Pferde mit den Früchten des Berg-Ahorns im Herbst und den frischen Blättern im Frühling. Die dadurch ausgelöste Atypische Weidekrankheit führ in 3 von 4 Fällen zum Tod. Mögliche Vergiftungen von Pferden durch Bergahorn und andere Pflanzen werden in dem Lehrvideo »Erkennung, Bekämpfung und Umgang mit vergifteten Pferden« der Brandenburger AG Pferd des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) näher erläutert.

Gefahr durch Hitzestress

Sommerliche Temperaturen sind nicht nur für den Menschen eine Belastung, sie können auch für Haustiere lebensbedrohlich sein. Die Landestierschutzbeauftragte Sachsens warnt: »Wie jedes Jahr, werden auch in diesem Sommer Hunde unnötigerweise an einem Hitzschlag sterben.« Das liegt zu einem überwiegenden Anteil (75%) an Überbelastung wie eine britische Studie zeigt. Betroffen sind vor allem Hunde mit einem dichten Haarkleid, Übergewicht, ältere Hunde und brachycephale Hunde wie die französische und Englischen Bulldogge sowie Möpse.

Heinrich sagt: »Vermeiden Sie übermäßige Belastungen bei Hitze und legen Sie die Spaziergänge auf kühlere Tageszeiten. Hunde regulieren ihre Körpertemperatur nur über die oberen Atemwege und nicht wie der Mensch über die gesamte Körperoberfläche. Deshalb reagieren Hunde bei Hitze empfindlicher. Achten Sie auf die Anzeichen von Überhitzung, wie starkes Hecheln, Unruhe, erhöhte Körpertemperatur, Durchfall oder Erbrechen. Lassen Sie Ihre Tiere auf keinem Fall im Auto!«

Die Landestierschutzbeauftragten aus Brandenburg und Baden-Württemberg haben umfangreichere Informationen zu den Themen der Überhitzunge und Folgen von Qualzucht zusammengetragen, die Sie unter folgenden Links abrufen können.

 

9 Punkte für die Reform des Tierschutzgesetzes 2024

Bei ihrem Frühjahrstreffen erörterten die Tierschutzbeauftragten der Länder unter anderem den Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes.

Insgesamt hat das BMEL einige mutige Vorhaben angepackt, die den Schutz der Tiere in Deutschland verbessern können. Doch bleibt der Entwurf in vielen Punkten hinter den Erwartungen des Koalitionsvertrags zurück. V.a. die nun vom Kabinett beschlossene Version ist an vielen Stellen nochmals zurückhaltender. Der Entwurf wurde nun dem Bundesrat zugeleitet, später geht er weiter in den Bundestag. An beiden Orten besteht nochmals die Chance, dass die Bundestagsabgeordneten und die Vertreter der Länder im Bundesrat wichtige Punkte für den Tierschutz in das Änderungsgesetz aufnehmen.

Die Landestierschutzbeauftragten der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein legen den Akteuren im weiteren Gesetzgebungsprozess die folgenden zentralen Anliegen ans Herz:
 

  1. Nachdem die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG für ein Verbot von Lebendtiertransporten in außereuropäische Drittstaaten von manchen für nicht tauglich befunden wird, sollte ein Verbot dieser Transporte direkt im TierSchG geregelt werden.
     
  2. Die Anbindehaltung von Tieren sollte konsequent und ohne langfristige Ausnahmen beendet werden.
     
  3. Nicht-kurative Eingriffe sollten sofort viel weitgehender als im Entwurf vorgesehen und langfristig gänzlich verboten werden; nicht die Tiere, sondern die Haltungsbedingungen müssen verändert werden. Zumindest die Betäubungspflicht sollte für alle Ausnahmen vom Amputationsverbot sofort eingeführt werden.
     
  4. Die im Entwurf vorgesehene Videoüberwachung von Schlachthöfen sollte für alle EU-zugelassenen Schlachthöfe gelten, nicht erst ab einer bestimmten Größe.
     
  5. Das im Kabinettsentwurf vorgesehene Verbot, bestimmte Wildtiere an wechselnden Orten zu halten oder zur Schau zu stellen (insb. im Zirkus) begrüßen wir. Die im Kabinettsbeschluss ergänzte Ausnahme in Satz 3 sollte jedoch wieder gestrichen werden, denn die dort genannten unbestimmten und schwierig zu prüfenden Voraussetzungen werden einen Vollzug des Verbots stark erschweren, obwohl das Risiko hoch ist, dass genau diese Voraussetzungen beim Transport und der Haltung der aufgezählten Tierarten eintreten bzw. nicht eingehalten werden.
     
  6. Das Qualzuchtverbot und das im Entwurf neu enthaltene und ausdrücklich zu begrüßende Verbot, Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder bildlich zur Schau zu stellen, sollte ergänzt werden durch ein Verbot des Handels und Importes, welches Ausnahmen für tierschutzbedingte Halterwechsel vorsieht (ähnlich dem § 8 Abs. 2 österreichisches Tierschutzgesetz).
     
  7. Das Verbot für stromführende Geräte nach § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG sollte auf alle Geräte und sonstiges Zubehör ausgeweitet werden, die einem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sodass ein generelles Verbot entsteht, tierschutzwidriges Zubehör zu verwenden.
     
  8. Die vorgesehene Regelung für das Anbieten von Tieren auf Online-Plattformen (§ 11d des Entwurfs) sollte nicht auf Wirbeltiere beschränkt werden und die Verpflichtung der Anbietenden zur Identitätsmitteilung sollte fälschungssicher ausgestaltet werden.
     
  9. Der Entwurf erweitert die Ermächtigungsgrundlage des § 2b Abs. 1b TierSchG für eine Verordnung bzgl. der Pflicht zur Kennzeichnung von Tieren auf die Registrierung. Um bei Hunden und Katzen auch tatsächlich zügig eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht zu initiieren, sollte bzgl. dieser Tierarten eine gesetzliche und befristete Pflicht ergänzt werden, eine Verordnung zu erlassen (ähnlich dem § 21a Abs. 1a TierSchG).

Wir möchten die Chance nutzen, notwendige Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren anzustoßen. Die Umsetzung dieser neun Kernforderungen würde Missstände vorbeugen und den Tierschutz stärken.

Carina Heinrich, Landestierschutzbeauftragte der Sächsischen Staatsregierung
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