Tierkörperbeseitigung
Die Tierkörperbeseitigung (Beseitigung tierischer Nebenprodukte) leistet einen äußerst wichtigen Beitrag zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor schädigenden Einflüssen, die von den Körpern und Körperteilen verendeter Tiere oder von anderen tierischen Nebenprodukten ausgehen. Sie beugt vor allem der Übertragung von Krankheitserregern vor.
Den rechtlichen Rahmen dafür bilden die Verordnungen zu Tierischen Nebenprodukten VO (EG) 1069/2009 sowie die VO (EG) 142/2011 (Durchführungsverordnung). Auf Basis von Risikoeinstufungen werden detaillierte Anforderungen an die Entsorgung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und die verwertenden Betriebe festgelegt. Zur nationalen Durchführung wurde das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 erlassen, das insbesondere die Verarbeitungs- und Beseitigungspflichten für Materialien mit höheren Risiken regelt. Weitere Regelungen zu den tierischen Nebenprodukten wurden mit dem Inkraftrtreten der Tierische Nebenprokukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) vom 27. Juli 2006 festgelegt. Die Ausführung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
Festlegungen zu den Beseitigungspflichtigen, Einzugsbereichen, Gebühren und Entgelten werden im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579) getroffen.
Zuständige Behörden
Für die amtliche Überwachung sind als untere Behörden die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) und als höhere Behörden die Landesdirektionen zuständig. Dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt obliegt die Fachaufsicht auf Landesebene.
Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA)
In der Verantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte wird in Sachsen die TBA Sachsen, Landkreis Meißen, betrieben, deren Einzugsbereich den gesamten Freistaat Sachsen umfasst. In der Regel werden die beseitigungspflichtigen Materialien durch Fahrzeuge der TBA eingesammelt. Einige Landkreise und kreisfreie Städte haben Sammelstellen eingerichtet, wo tote Heimtiere entgegengenommen und dann der Beseitigung zugeführt werden (ein Vergraben toter Heimtiere ist unter bestimmten Bedingungen möglich). Einen Großteil des zu beseitigenden Materials machen die Körper verendeter oder aus gesundheitlichen Gründen getöteter landwirtschaftlicher Nutztiere (Vieh) sowie Schlachtabfälle aus. Jährlich werden in der TBA etwa 30.000 Tonnen Material verarbeitet, der Anteil der Tierkörper landwirtschaftlicher Nutztiere liegt bei zirka 60 Prozent.
Informationen zum Download
- Informationsblatt Hinweise zum Vorgehen beim Fund toten Wildes und bei Unfallwild (*.pdf, 43,57 KB)
- Informationsblatt Registrierungspflicht bei gewerblicher Anwendung von organischen Düngemittel mit Tiermehlen (*.pdf, 0,10 MB)