Tierschutz beschäftigt die Gesellschaft, er hat viele Facetten. Das dem Tierschutz wesentliche Prinzip findet sich in § 1 des Tierschutzgesetzes: »Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.«
Jeder, der ein Tier hält, muss nach dem in § 2 des Tierschutzgesetzes normierten Grundsatz, »das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen«. Dafür muss er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Tierschutz heißt aber nicht nur, Leid zu vermeiden, sondern Wohlbefinden zu schaffen. Unser Ziel ist es, dass wir messbare Verbesserungen für die Tiere erreichen. Tierschutz ist eine kontinuierliche Aufgabe. Gesellschaft, Politik und Wirtschaft stehen in der Pflicht, Verantwortung für die Tiere zu übernehmen, gewissenhaft zu tragen und nachhaltige Verbesserungen voranzubringen und den Tierschutz auf eine breite Basis zu stellen. Nach Artikel 20 a Grundgesetz schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
Das Tierschutzrecht ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz, die Länder wirken dabei mit. Die Länder haben die Möglichkeit, den Tierschutz im Lande zu gestalten, sofern der Bund dies nicht schon geregelt hat. Die bestehenden tierschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes – wie das Tierschutzgesetz (TierSchG) – können auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft abgerufen werden.
Zuständig für den Vollzug des Tierschutzgesetzes in Sachsen sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landesdirektion Sachsen ist die obere Tierschutzbehörde. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist die oberste Tierschutzbehörde im Freistaat Sachen.