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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) soll der Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Haltungsform dienen und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung ermöglichen. Aktuell gilt die Kennzeichnungspflicht für frisches Schweinefleisch, welches aus in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Daher sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen aufgefordert die entsprechenden Haltungseinrichtungen bis zum 01.08.2024 der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche anschließend eine Kennnummer für die Haltungsform festlegt. Für das Bundesland Sachsen übernimmt aktuell das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt diese Aufgabe.

Antragsverfahren

Zur Beantragung einer Kennnummer nach dem TierHaltKennzG nutzen Sie bitte das untenstehende Antragsformular.

Für die Beantragung einer Haltungsform stehen die Haltungsformen »Stall«, »Stall+Platz«, »Frischluftstall«, »Auslauf/Weide« »BIO« zur Verfügung. Welche Voraussetzungen für die jeweilige Haltungsform zu erfüllen sind, können Sie dem beiliegenden Hinweisblatt »Anforderung an die Haltung von Tieren« entnehmen.

Anschließend können Sie Ihren Antrag samt allen Nachweisen elektronisch einreichen per E-Mail an tierhaltungskennzeichnungsgesetz@sms.sachsen.de oder postalisch an folgende Adresse:

Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Abteilung 2 / THKG

Albertstraße 10

01097 Dresden

Mitteilungen und Hinweise

Für jede Betriebsnummer (=Registriernummer nach Viehverkehrsordnung) müsse folgende Daten übermittelt werden:

  • Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
  • Name und Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
  • Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
  • Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und
  • Haltungsform (»Stall«, »Stall+Platz«, »Frischluftstall«, »Auslauf/Weide« und »Bio«), in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.

Der Tierhalter bestätigt mit der Übermittlung der Daten, dass die jeweiligen Kriterien der beantragten Haltungsform eingehalten werden.

Weiterhin hat die Tierhalter geeignete Nachweise zur Bestätigung der beantragten Haltungsform zu übersenden. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von akkreditierten Kontrollstellen und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, dass nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.

Werden unter einer Betriebsnummer mehrere Haltungseinrichtungen (= Ställe) betrieben, ist eine Mitteilung für die jeweilige Betriebsnummer ausreichend. Zusätzlich zu den genannten Nachweisen ist dann ein Lageplan mit den Standorten der einzelnen Ställe beizufügen. Jeder Stall wird von der Behörde separat erfasst und bekommt eine eigene Kennnummer.

Aufzeichnungspflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter

Der Inhaber des Betriebes ist verpflichtet zu jeder mitgeteilten Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere betriebsintern Aufzeichnungen zu führen. Folgende Informationen sind dabei zu dokumentieren:

  • das Datum der Aufstallung der Tiere,
  • das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,
  • die Anzahl der gehaltenen Tiere,
  • die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,
  • Änderungen bei der Anzahl der gehaltenen Tiere und der Haltungsform und
  • den Verbleib der Tiere.

Für die letzten beiden Punkte ist bei einer Änderung jeweils das Datum der Änderung zu dokumentieren. Bei Abgabe der Tiere an einen tierhaltenden Betrieb oder ein Lebensmittelunternehmen, das eine Registriernummer nach § 26 Viehverkehrsordnung besitzt, ist die Registriernummer anzugeben.

Die Aufzeichnungen sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Häufig gestellte Fragen zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Abgabe der Mitteilung

Spätestens bis zum 1.August 2024 muss die vollständige Mitteilung erfolgt sein.

Die Haltungsform kann ab sofort dem zuständigen Behörde per E-Mail an Tierhaltungskennzeichnungsgesetz@sms.sachsen.de oder postalisch an Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Abteilung 2 / THKG, Albertstraße 10, 01097 Dresden, mitgeteilt werden. Es sind die folgenden Angaben erforderlich:

  • die Stammdaten des Betriebes
  • die Betriebsnummer (= Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung)
  • die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche (gegebenenfalls pro Stall)
  • die Tierzahl (gegebenenfalls pro Stall)
  • die Haltungsform (gegebenenfalls pro Stall)
  • soweit mehrere Ställe vorhanden sind, ein Lageplan
  • für jeden Stall ein Nachweis über die Einhaltung der für die Haltungsform erforderlichen Kriterien

Wenn im Betrieb unter derselben VVVO-Nummer mehrere Ställe vorhanden sind, in denen Mastschweine gehalten werden, sind die Standorte sowie für jeden einzelnen Stall die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche, die zu haltende Tierzahl und die Haltungsform zu übermitteln. Außerdem ist für jeden Stall der erforderliche Nachweis beizufügen. Die Ställe sind zu nummerieren. Ein Lageplan mit den Standorten der betroffenen Ställe ist beizufügen. Jeder Stall bekommt eine eigene Kennnummer, dabei bekommt der Stall der als erstes eingegeben wird, die Endziffer 1 und so weiter.

Grundsätzlich können Kennnummern nur auf Stallebene vergeben werden, da die Rückverfolgbarkeit bei einer Vergabe auf Abteil- oder Buchtenebene nicht gewährleistet werden kann. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit eindeutigen baulichen Voraussetzungen, weil beispielsweise nur ein Teil der Abteile über einen Auslauf verfügt. In diesem Fall sind detaillierte Baupläne sowie ein Stallplan mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen der verschiedenen Abteile vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach § 19 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) sind auf Abteilebene zu erfassen. Eine Vergabe der Kennnummer auf Buchtenebene kann nicht erfolgen.

Wenn im Betrieb designierte Vor- und Endmastabteile vorhanden sind, kann dies durch einen entsprechenden Stall- oder Betriebsplan kenntlich gemacht werden, der zusätzlich zum Lageplan hochgeladen werden kann. Hierin sollen die Vor- und Endmastabteile mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen und die Tierzahl pro Bucht erkennbar sein. Zudem soll das Gewicht der Schweine bei Umstallung angegeben werden.

Ohne Kennnummer wird in absehbarer Zeit eine Vermarktung der Mastschweine nicht mehr möglich sein, da sie von den Schlachtbetrieben eingefordert werden wird.

Ja, soweit diese Schweine als Mastschweine vermarktet werden. Jeder Betrieb, der Mastschweine in Deutschland vermarktet, muss die Haltungsform dieser Schweine mitteilen und benötigt eine Kennnummer, um zukünftig Schweine vermarkten zu können. Sauen und Spanferkel bis 40 Kilogramm sind davon nicht betroffen.

Ja. Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt und zur Abgabe an den Endverbraucher im Inland bestimmt ist. Hier ist die Kennzeichnungspflicht der Lebensmittel von der Mitteilungspflicht der Tierhalter im Rahmen des TierHaltKennzG zu unterscheiden.

In Bezug auf das Lebensmittel, das im Anwendungsbereich des TierHaltKennzG liegt, handelt es sich um frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen (Anlage 1 TierHaltKennzG).

Davon zu unterscheiden ist die Tierart im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Anlage 2 TierHaltKennzG): Demnach unterliegen alle in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweine im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung der Mitteilungspflicht gemäß TierHaltKennzG, unabhängig davon in welcher Form das Fleisch verarbeitet wird.

Für die Festlegung der Kennnummer können eventuell Gebühren erhoben werden.

Nachweise

Damit die Bescheinigung als Nachweis akzeptiert werden kann, müssen die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Eine Bestätigung der ITW/des Labels/des Markenfleischprogramms, dass der Betrieb die Kriterien nach der angegeben Haltungsform einhält und
  • Bestätigung der ITW/des Labels/des Markenfleischprogramms, dass die Kriterien regelmäßig durch eine Kontrollstelle überprüft werden, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert ist.

Wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht die Anforderungen der Haltungsform „»Stall+Platz« einhält, muss zunächst die Haltungsform »Stall« mitgeteilt werden. Erst dann, wenn der Betrieb die Kriterien der Haltungsform »Stall+Platz« umgesetzt hat, kann eine Änderungsmitteilung erfolgen.

Der Nachweis kann über einen Auditbericht nachgewiesen werden, sofern daraus deutlich wird, dass die Kriterien der entsprechenden Haltungsform erfolgreich geprüft wurden. Auch bei der Verwendung von Zertifikaten müssen diese Informationen ersichtlich sein.

Kriterien

Das Kontaktgitter muss derart gestaltet sein, dass für die Schweine in allen Mastphasen bei physiologischer Körperhaltung (ohne Überstreckung des Kopfes) eine Kontaktaufnahme zu Schweinen in anderen Buchten möglich ist. Das heißt, dass eine untere Begrenzung des Kontaktgitters zum Beispiel durch ein Paneel möglich ist, sofern auch die kleinsten Schweine, die in dieser Mastbucht gehalten werden, in physiologischer Körperhaltung Kontakt zu den Tieren in der Nachbarbucht aufnehmen können.

Die Aufteilung des Kontaktgitters zum Beispiel in zwei Kontaktgittern im Kotbereich der Bucht zu den beiden Nachbarbuchten ist möglich, sofern jede Teilbreite mindestens eine Schweinebreite umfasst und die Aufteilung der Teilbreiten gewährleistet, dass insgesamt drei Schweine gleichzeitig vor den Kontaktgittern stehen können.

Ja, die punktuelle Abkühlmöglichkeit kann als zweites Element neben einem Mikroklima-Element angerechnet werden. In diesem Fall ist die Abkühlmöglichkeit unter dem Bereich »Sonstiges« einzuordnen.

Das ist in der Regel nicht sinnvoll. Kontaktgitter sollten möglichst im Kotbereich angeordnet werden, um die Akzeptanz dieser zu unterstützen. Eine Anordnung am Trog könnte zu einer verstärkten Verschmutzung des Troges führen. Unabhängig davon ist zu gewährleisten, dass auch die jüngsten beziehungsweise kleinsten Tiere in normaler Körperhaltung Kontakt zu Tieren der Nachbarbucht aufnehmen können. Hier geht es auch um die gegenseitige Berührungsmöglichkeit, die gegebenenfalls durch die Abmessungen und die Nutzung des Troges zu den Futterzeiten beeinflusst werden könnte.

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