Tierschutz bei Tiertransporten
Der Transport von Tieren gehört zu den am meisten umstrittenen Aspekten des Tierschutzrechts. Für Tiertransporte gibt es unterschiedliche Anforderungen, je nachdem, ob sie über kurze oder lange Strecken erfolgen. Die Stationen von der Aufzucht bis zur Schlachtung der Tiere werden in verschiedenen räumlich voneinander entfernt liegenden Einrichtungen durchgeführt. Die Spezialisierung der Landwirtschaft, die sich reduzierende Anzahl der Schlachthöfe und vor allem der Handel und der Export von Tieren gehören zu den wesentlichen Gründen für nationale, europäische und internationale Tiertransporte.
Die nationale Tierschutztransport-Verordnung regelt in Ergänzung der EU-Verordnung 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängender Vorgänge. Der Grundsatz lautet: »Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden können.« Insbesondere werden in den Verordnungen daher Vorgaben gemacht, wie viele Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit wie lange transportiert werden dürfen, wie die Fahrzeuge ausgestattet sein und welche Ruhezeiten eingehalten werden müssen.
Für Tiertransporte müssen zudem Versorgungsstellen zur Verfügung stehen, die einer Zulassung bedürfen. Sie werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Schutz der Tiere zudem einen Erlass speziell für Drittlandtransportabfertigung verfügt.
- EU-Verordnung 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängender Vorgänge
- Übersicht der Europäischen Kommission über die Versorgungsstellen