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Informationen für Landwirte

Ein in warnender Optik gestaltetes Anzeigenmotiv mit der Überschrift "Achte auf Deinen Saustall!" © SMS

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) bedroht akut die Hausschweine haltenden landwirtschaftlichen Betriebe und Kleinsthaltungen.  Deshalb haben alle Maßnahmen das Ziel, einen Eintrag des Virus in Hausschweinbestände zu verhindern. Sollte es trotzdem dazu kommen, muss der gesamte Bestand gekeult werden.

Der wirtschaftliche Schaden ist beträchtlich! Wenn die Afrikanische Schweinepest im sächsischen Haus- und/oder Wildschweinebestand auftritt, werden Restriktionsgebiete (Hausschweine: Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet; Wildschweine: Gefährdetes Gebiet, Pufferzone) gebildet. In diesen werden Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen in Kraft treten. Diese betreffen die Schweinehaltungsbetriebe, aber auch die Schlachter, fleischverarbeitenden Betriebe und Transporteure ebenso wie die nur indirekt betroffenen Betriebe, die Futtermittel oder Ähnliches herstellen. Zu diesen Maßnahmen zählen zum Beispiel Einschränkungen im Bereich der Verbringung von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen sowie Sperma, Eizellen, Embryonen, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten. Die Restriktionszonen werden, je nach Seuchenlage, erst einige Monate oder Jahre später wieder aufgehoben.

Die vollständigen Maßnahmen im Falle eines Ausbruches der Afrikanische Schweinepest sind in der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest nachzulesen.

Was bedeutet das im Einzelnen?

Tierhalter müssen beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest mit einer Vielzahl von Einschränkungen für einen nicht unerheblichen Zeitraum rechnen. Sie sind auch angehalten und verpflichtet, in Ihrem Schweinehaltungsbetrieb eigenverantwortlich Ihre Biosicherheitsmaßnahmen überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. Anregungen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat zu dem Thema auch die Broschüre »Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können« herausgebracht. Hier finden sich weitere Hinweise zur Biosicherheit.

Verbreitung

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(© SMS)
Zu sehen ist die Übertragung von einem kranken Wildschwein über verschiedene Gegenstände auf ein bisher gesundes Hausschwein, das wiederum zu Fleisch verarbeitet wird.
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(© SMS)
Zu sehen ist die Übertragung von einem kranken Wildschwein auf ein bisher gesundes Hausschwein, das wiederum zu Fleisch verarbeitet wird.

Die Afrikanische Schweinepest wurde 2007 durch ein Transportschiff von Afrika nach Georgien gebracht. Von dort aus breitete sich die Tierseuche weiter aus. Betroffene Länder sind unter anderem die Ukraine, Weißrussland, die Russische Föderation, Litauen, Polen, Lettland, Estland, Ungarn und Tschechien. Die Tierseuche zieht also langsam von Osten nach Westen. Das bedeutet, dass die Afrikanische Schweinepest keine Erkrankung ist, die nur einmal auftritt und dann wieder verschwindet. Wir werden in den kommenden Jahren vermutlich öfter mit Ausbrüchen rechnen müssen.

Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist in Blut, Gewebe und Kot zu finden. Die Afrikanische Schweinepest kann sowohl direkt von Tier zu Tier, als auch indirekt durch Menschen, Gegenstände oder Fleischprodukte übertragen werden. Unter »Gegenstände« fallen zum Beispiel auch Stiefel, Fahrzeugreifen, Einstreu, Futter und Kleidung. Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist besonders lang bei kalten Temperaturen haltbar. Es überlebt sogar circa 1.000 Tage in gefrorenem Fleisch und 140 Tage in luftgetrocknetem Schinken.

Klinik

Die Symptome in der akuten Erkrankungsphase sind leider relativ unspezifisch. Es kann zu Fieber, Schwäche, Fressunlust und/oder Atemproblemen kommen. Manchmal sind Nasenbluten, Verstopfung und Erbrechen, seltener Durchfall ebenfalls vorhanden. Aborte kommen ebenfalls öfters bei tragenden Sauen vor.

Bei dem momentanen Virusgeschehen können sogar bis zu 90 Prozent der infizierten Tiere sterben. Eine Behandlung ist verboten, eine Impfung steht nicht zur Verfügung.

Meldung der Tierseuche

Der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest ist Ihrem zuständigen Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige sollte folgende Angaben beinhalten:

  • Ihr Name
  • Ihre Anschrift
  • der Standort der Tiere
  • die Haltungsform
  • sonstige empfängliche, gehaltene Tiere, einschließlich einer Angabe zur Tierzahl.

Die Anzeigepflicht schließt den Tierhalter, aber auch unter anderem denjenigen, der in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet, mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist und auch derjenige, der einen Tiertransport begleitet, ein.

Auch alle Berufsgruppen entlang der Primärproduktionskette »vom Acker bis zum Teller« sind zur Anzeige verpflichtet. Hierunter fallen zum Beispiel auch Tierärzte, Besamungstechniker, Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure und amtliche Fachassistenten. Ebenso sind Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Klauenpfleger, Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, verpflichtet die Afrikanische Schweinpest anzuzeigen.

Ausbruchsgebiete

Da sich die Ausbruchsgebiete immer wieder verändern, können die betroffenen Gebiete auf der Afrikanischen Schweinepest-Seite des Friedrich-Loeffler-Institutes eingesehen werden. Dort werden sie wöchentlich aktualisiert.

Karten zur ASP: Friedrich-Löffler-Institut 

Angaben zum Sächsischen Ausbruchsgeschehen finden Sie unter:

Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest - Tierschutz und Tiergesundheit - sachsen.de

Die aktuellen Angaben zur Afrikanischen Schweinepest in Deutschland stehen auf der TierseuchenInformationsSystem-Seite: 

TSIS - TierSeuchenInformationsSystem

Biosicherheit

Die Biosicherheit ist wichtig. Daran führt kein Weg vorbei, weder vor dem Seuchengeschehen, noch während des Tierseuchenausbruchs.

Im Ausbruchsgeschehen hat der Tierhalter Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten (siehe Tiergesundheitsgesetz).

Zu den Vorkehrungen, die Sie bereits laut Schweinehaltungshygieneverordnung getroffen haben, sind weitere Maßnahmen erforderlich, um Ihre Schweine zu schützen:

  • Wildschweine dürfen keinen Kontakt zu Hausschweinen haben! Schließen Sie Ihren Stall ab!
  • Einstreu und Futter darf für Wildschweine nicht zugänglich sein!
  • Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen ist verboten!
  • Verfüttern Sie möglichst kein Grünfutter, es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
  • Verfüttern Sie möglichst keine Bäckereiabfälle, in denen belegte Brote und Brötchen enthalten sind bzw. keine Lebensmittelmarktabfälle!
  • Ihren Stall sollten nur Sie oder eine mit der Pflege beauftragte Person und unvermeidliche Personen (Tierarzt) betreten, dabei müssen unbedingt die Schuhe gewechselt werden. Besser ist in jedem Fall ein kompletter Kleidungswechsel. Lassen Sie keinen Jäger, Jagdhund oder anderen Hund, der sich vorher im Wald aufgehalten hat, in Ihren Stall!
  • Schädlinge und Schadnager müssen regelmäßige bekämpft werden!
  • Der Stall, die Gerätschaften und die Fahrzeuge sollten regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
  • Treten bei den Tieren unspezifische Symptome (Fressunlust, hohes Fieber bzw. plötzliche Todesfällen) auf, muss umgehend der Tierarzt benachrichtigt werden!
  • Verendete Tiere müssen immer über die Tierkörperbeseitigung in Lenz (Telefon: 035249/7350) entsorgt und bis zur Abholung unzugänglich gelagert werden!

Amtliche Maßnahmen und Entschädigungsfragen

Es treten viele Fragen rund um das Thema Amtliche Maßnahmen und Entschädigung auf. Eine Orientierungshilfe mit grundlegenden Aussagen finden Sie hier.  

Zusätzliche Informationen/weitere Hinweise

Zusätzliche Ansprechpartner können die Veterinärämter, aber auch der Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse sein.

Weitere Informationen gibt es auf folgenden Homepages:

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